📢 Achtung, Webseitenbetreiber! Das bisherige Telemediengesetz (TMG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Diese Änderung erfordert, dass Sie Ihr Impressum und möglicherweise Ihre Datenschutzhinweise aktualisieren. Hier sind die wichtigsten Informationen und Schritte, die Sie beachten sollten.
Muss ich unsere Webseite anpassen?
1. Machen Sie den Test
🔍 Verfügt Ihre Organisation – sei es ein Unternehmen, ein Verband oder eine andere Einrichtung – über eine eigene Webseite? Wenn ja, öffnen Sie das Impressum dieser Webseite und suchen Sie nach „Telemediengesetz“ oder der Abkürzung „TMG“, wie z.B. „Impressum gem. § 5 TMG“.
2. Handlungsbedarf feststellen
📄 Finden Sie einen Hinweis auf das TMG im Impressum, besteht Handlungsbedarf.
3. Was Sie jetzt tun müssen
- Hinweis entfernen: Entfernen Sie alle Verweise auf das TMG bzw. Telemediengesetz aus dem Impressum Ihrer Webseite.
- Keine Verpflichtung zur Nennung des DDG: Es ist nicht verpflichtend, im Impressum auf das DDG hinzuweisen. Dadurch vermeiden Sie potenzielle Fehler.
- Korrekte Anbieterkennzeichnung: Ihr Impressum muss klar erkennen lassen, wer für die Webseite verantwortlich ist, ohne spezifische Gesetzesverweise.
4. Überprüfung der Datenschutzhinweise
🔒 Auch wenn keine Pflicht besteht, das DDG explizit in den Datenschutzhinweisen zu erwähnen, sollten Sie sicherstellen, dass diese auf dem neuesten Stand sind und alle aktuellen Anforderungen abdecken.
5. Anpassungen beim Datenschutz und bei der Nutzung von Cookies
🍪 Das TTDSG ist seit dem 12. Mai 2024 nicht mehr gültig und muss aus Ihren Datenschutzhinweisen entfernt werden. Das Gesetz wurde durch das TDDDG ersetzt, das sich mit den neuen Anforderungen an den Datenschutz befasst. Diese Änderungen betreffen das Fernmeldegeheimnis und Cookie-Einwilligungen.
6. Das Fernmeldegeheimnis
🔒 Das Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit von Nachrichten, die über Kommunikationsmittel übertragen werden. In den Datenschutzhinweisen wird dies nun unter § 7 TDDDG aufgeführt. Es ist noch unklar, ob die Cookie-Einwilligung auf § 25 TDDDG hinweisen muss.
Welche Gesetze wurden verändert?
📜 Der Bundestag hat das „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG) und das „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“ (TDDDG) verabschiedet, die am 26. April 2024 vom Bundesrat bestätigt wurden. Diese Änderungen sind eine Antwort auf die europäische „Digital Services Act“-Verordnung (2022/2065). Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten werden sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Unsicher, ob Änderungen notwendig sind?
❓ Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob und welche Änderungen Sie am Impressum und den Datenschutzhinweisen Ihrer Webseite vornehmen müssen, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne, die Texte zu überprüfen und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Fazit
💡 Durch die Anpassung Ihres Impressums und die Überprüfung Ihrer Datenschutzhinweise bleiben Sie rechtlich auf der sicheren Seite und erhalten das Vertrauen Ihrer Nutzer. Halten Sie Ihre Webseite stets aktuell und konform!
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Herzliche Grüße
Das Thilo-Körner-Consulting GmbH Team.